Bauplan: Landtagswahl 2006
Am Sonntag, 26. März 2006 sind in Baden-Württemberg etwa sieben Millionen Wahlberechtigte aufgerufen, einen neuen und damit den 14.Landtag in der Geschichte des 1952 gegründeten Südweststaates, dem nach Fläche und Einwohnerzahl drittgrößten Land der Bundesrepublik, zu wählen. Seit 1961 tagt dieses Parlament im gläsernen Stuttgarter Landtagsgebäude zwischen Neuem Schloss und Staatstheater.
Welche Bedeutung haben das Land und der Landtag?
Der Landtag
Artikel 27 der baden-württembergischen Landesverfassung bestimmt, dass
der Landtag "die gewählte Vertretung des Volkes" ist. Weiter
wird in diesem zentralen Artikel unmissverständlich darauf hingewiesen,
dass der Landtag die gesetzgebende Gewalt (Legislative) innehat und die Ausübung
der vollziehenden Gewalt durch Landesregierung und Verwaltung (Exekutive) überwacht
und kontrolliert. Dabei sind die Abgeordneten als VertreterInnen des ganzen
Volkes "nicht an Aufträge und Weisungen gebunden und nur ihrem
Gewissen unterworfen". Der
Landtag wählt den/die Ministerpräsidenten/in (der/die nicht jünger
als 35 Jahre sein darf) und muss darüber hinaus die vom Regierungschef/von
der Regierungschefin berufene MinisterInnenriege bestätigen.
Wer wählt den Landtag?
Aus dem Gemeinschaftskundeunterricht dürfte bekannt sein, dass es ein
passives und aktives Wahlrecht gibt. In Baden-Württemberg gelten für
beide „Spielarten“ dieselben Voraussetzungen:
Wahlberechtigt und wählbar sind bei den Landtagswahlen alle deutschen StaatsbürgerInnen, die am Wahltag 18 Jahre oder älter sind, die seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz im „Ländle“ angemeldet haben und die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen worden sind.
Unabdingbare Voraussetzung, um wählen zu dürfen, ist weiterhin, dass die Wahlberechtigten in ein amtliches Wählerverzeichnis eingetragen sind und von ihrer Kommunalverwaltung eine Wahlbenachrichtigung zugeschickt bekommen haben. In dieser wird den BürgerInnen mitgeteilt, dass sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind und in welchem Wahllokal sie ihre Stimme persönlich abgeben dürfen. Wer am Wahltag verhindert ist, sein Wahlrecht persönlich auszuüben, weil er auf Reisen, gebrechlich oder in einen anderen Wahlbezirk umgezogen ist, der kann die Ausstellung eines Wahlscheins und die Übersendung von Briefwahlunterlagen beantragen. Da nicht nur Minderjährige, sondern auch alle MitbürgerInnen ohne deutschen Pass nach diesen Kriterien von der Wahl ausgeschlossen sind, dürften von den etwa zehn Millionen EinwohnerInnen Baden-Württembergs noch etwa sieben Millionen zum Gang an die Urne berechtigt sein.
Die Rolle der Bundesländer
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
schreibt allen Bundesländern
eine Verfassungsordnung vor, die den Grundsätzen des republikanischen,
demokratischen und sozialen Rechtsstaats Folge zu leisten hat: Auch in den
Ländern müssen somit Volksvertretungen bestehen, die aus allgemeinen,
unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen sind.
Im Laufe der vergangenen fünfzig Jahre seit Bestehen der Bundesrepublik
wurden die Befugnisse der Länder mehr und mehr eingeschränkt. Immer
mehr Gesetzgebungskompetenzen hat der Bund an sich gezogen. Darüber
hinaus hat auch die
fortschreitende europäische Integration zu einem schleichenden Machtverlust
der Bundesländer geführt. Gleichwohl verbleiben den Ländern
noch immer wichtige Zuständigkeiten vor allem im Schul- und Hochschulbereich
(man spricht deshalb auch von der „Kulturhoheit der Länder“),
bei der Wirtschaftsförderung, der inneren Sicherheit und in der Umweltpolitik:
So hat Baden-Württemberg als erstes Bundesland bereits 1976 den Schutz
der Umwelt als Verfassungsauftrag in Artikel 86 und 1995 sogar als Staatsziel
in Artikel 3a der Landesverfassung aufgenommen. Auch die Europapolitik ist
nach wie vor ein wichtiger Bestandteil der Arbeit von Landtagen, zumal die
Bundesländer neben der EU und dem Nationalstaat ein wesentliches Element
des „europäischen Mehrebenensystems“ sind.
Im Bundesrat schließlich und damit auf dem Gebiet der Bundesgesetzgebung verfügt Baden-Württemberg – wie die anderen großen Flächenstaaten Bayern, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen – mit sechs (von 69) Stimmen über enormes Gewicht. Landtagswahlen sind deshalb immer auch indirekte Bundesratswahlen, die die Mehrheitsverhältnisse in der zweiten Kammer beeinflussen und damit gleichsam über die Hintertüre die Bundespolitik der „Berliner Republik“ mit bestimmen.
Wie wird der Landtag gewählt?
Dauer der Legislaturperiode
Eine Legislaturperiode im baden-württembergischen Landtag dauert seit
1996 fünf (vorher vier) Jahre. Ähnlich wie in zahlreichen anderen
Bundesländern wurde die Verlängerung der Periode damit begründet,
dass der Zeitdruck bei parlamentarischen Beratungen verringert werden und
die Effizienz der Landtagsarbeit gesteigert werden soll.
Wahlkreise in Baden-Württemberg
Gewählt wird der Landtag in vier Regierungsbezirken mit insgesamt 70
Wahlkreisen: Davon befinden sich 26 im Bezirk Stuttgart, 19 im Bezirk Karlsruhe,
der Bezirk Freiburg hat 14 und der Bezirk Tübingen 11 Wahlkreise.
Wer ist gewählt?
Gewählt ist auf jeden Fall, wer in einem der 70 Wahlkreise mehr Stimmen
als alle seine/ihre MitkonkurrentInnen erhalten hat (Direktmandate). 1996
gewann die CDU auf diese Weise 69 Direktmandate, eines konnten die Sozialdemokraten
auf sich verbuchen. BewerberInnen von F.D.P., Grünen und „Republikanern“ hatten
keine Wahlkreise gewinnen können.
Da jedoch nach dem Landtagswahlgesetz die mindestens 120 Parlamentssitze
entsprechend dem Verhältnis der für die Parteien abgegebenen
Stimmen verteilt werden, muss ein Ausgleich für diejenigen Parteien
geschaffen werden, die bei der Verteilung der Direktmandate leer ausgegangen
oder zu kurz gekommen sind: Neben den 70 Direktmandaten werden nun also
mindestens 50 Zweitmandate vergeben. Dies geschieht über komplizierte
Verhältnisberechnungen.
Zunächst ermitteln die professionellen AuszählerInnen, wie viele Sitze den einzelnen Parteien laut Wahlergebnis in jedem der vier Regierungsbezirke zustehen. Von dieser Zahl werden dann die Direktmandate, die eine Partei in einem Regierungsbezirk gewonnen hat, abgezogen. Die übrigen der Partei dann noch zustehenden Sitze werden nun denjenigen LandtagskandidatInnen zugeteilt, die im Regierungsbezirk die höchsten absoluten Stimmenzahlen erreicht haben, ohne ein Direktmandat bekommen zu haben: Man nennt diese BewerberInnen auch die „ehrenvollst Unterlegenen“.
Mindestens 50 von ihnen rutschen auf diese Art und Weise doch noch ins Stuttgarter Parlament. Diesem „ehrenvollen“ Verfahren sind allerdings auch Grenzen gesetzt: Es gibt nach baden-württembergischem Landtagswahlrecht – wie auch bei Bundestagswahlen – eine Fünf-Prozent-Hürde. Parteien, die weniger als 5 Prozent der im Land abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben, bleiben bei der Verteilung von Zweitmandaten unberücksichtigt.
Da es bei der Verteilung der Zweitmandate also auf die absoluten Stimmenergebnisse
ankommt, haben gerade KandidatInnen von kleineren Parteien wie den Grünen
oder der F.D.P. ungleich bessere Karten, wenn sie in einwohnerstarken Wahlkreisen
antreten. So kann es zum Beispiel passieren, dass ein Kandidat, der in
einem bevölkerungsreichen Wahlkreis nur 20% der Stimmen erhält,
in den Stuttgarter Landtag einzieht, während seine Parteifreundin,
die in einem schwächer besiedelten Gebiet 25% bekommen hat, weiterhin
mit der Provinz Vorlieb nehmen muss. Der baden-württembergische Staatsgerichtshof
hat diese umstrittene Regelung 1977 bestätigt. Seiner Meinung nach
ist es nicht ungerecht, wenn – wie derzeit – zwei Wahlkreise
sogar mit jeweils fünf Abgeordneten im Landtag vertreten sind, während
auf der anderen Seite ganze 21 Wahlkreise nur einen Mandatsträger
ins Parlament entsenden durften.
Nun gilt es noch einen – in Baden-Württemberg gar nicht einmal so seltenen – Spezialfall zu berücksichtigen: Es kann nämlich vorkommen, dass eine Partei in einem Regierungsbezirk mehr Direktmandate gewonnen hat, als ihr nach dem prozentualen Stimmenergebnis eigentlich Sitze im Landtag zustehen würden. Diese Sitze gehen der Partei nicht verloren, sondern bleiben ihr als Überhangsmandate erhalten. Wenn die Zahl dieser Überhangsmandate allerdings die proportionale Sitzverteilung im Landtag verletzt, so erhalten die anderen im Parlament vertretenen Parteien entsprechende Ausgleichsmandate. Durch Überhangs- und Ausgleichsmandate geht die Zahl der im baden-württembergischen Landtag vertretenen Abgeordneten üblicherweise deutlich über die vorgesehene Mindestzahl von 120 hinaus. Bei der letzten Landtagswahl 1996 erhielt die CDU 41,3 Prozent der abgegebenen Stimmen, konnte jedoch gleichzeitig 69 der 70 Wahlkreise direkt gewinnen: Das waren 18 Mandate mehr, als dem Gesamtstimmenanteil der CDU entsprach. Aufgrund dieses Missverhältnisses erhielten die anderen Parteien Ausgleichsmandate: die SPD acht, die Grünen vier, die F.D.P. zwei und die „Republikaner“ drei. Im 12. baden-württembergischen Landtag sind damit 155 Abgeordnete vertreten.
Scheidet einE gewählteR AbgeordneteR vorzeitig aus dem Landtag aus, rückt einE ErsatzbewerberIn (bzw. ZweitkandidatIn) der Partei aus dem betreffenden Wahlkreis nach: Diese ZweitbewerberInnen sind auf den Stimmzetteln mit abgedruckt – in kleinerer Schrift direkt unter den Namen der WahlkreiskandidatInnen. Außerdem kommen ErsatzbewerberInnen dann zum Zug, wenn die Zahl der Mandate, die einer Partei in einem Regierungsbezirk rechnerisch zustehen, höher ist als die Zahl der dortigen Wahlkreise.
Wahlsystem
Das baden-württembergische Landtagswahlsystem ist auf den ersten (und
auch auf den zweiten) Blick ein verworren erscheinendes Mischsystem, das
Elemente eines Verhältniswahlrechts mit solchen einer Persönlichkeitswahl
verbindet. Gewählt werden müssen für den baden-württembergischen
Landtag mindestens 120 Abgeordnete. Wer gewählt werden will, muss sich
in einem der 70 Wahlkreise direkt zur Wahl stellen. Es gibt keine Landeslisten,
wie man sie etwa von den Bundestagswahlen her kennt. Jeder Wähler und
jede Wählerin hat demnach nur eine einzige Stimme. Diese eine Stimme
wird doppelt gewertet: Zum einen richtet sich die Sitzverteilung im Landtag
nach dem Stimmenergebnis, das die Parteien auf Landesebene erzielt haben.
Zum anderen richtet sich die konkrete Zuteilung der gewonnenen Mand2ate an
einzelne BewerberInnen nach denjenigen Stimmen, die diese in ihrem persönlichen
Wahlkreis errungen haben.
Wie setzt sich der Landtag zusammen?
Wer sind die Abgeordneten?
Grundsätzlich sind nicht nur Parteien, sondern auch alle wahlberechtigten
BürgerInnen befugt, Wahlvorschläge zu machen. JedeR kann eineN
EinzelbewerberIn vorschlagen. Parteien wiederum haben das Recht, in jedem
der 70 Wahlkreise eineN BewerberIn und eineN ErsatzbewerberIn vorzuschlagen.
Während die von einer Partei vorgeschlagenen KandidatInnen auch in zwei
Wahlkreisen antreten können, dürfen sich EinzelbewerberInnen nur
in einem Wahlkreis bewerben.
Voraussetzung für die Zulassung von KandidatInnen zur Wahl ist lediglich der Nachweis von 150 Unterschriften in einem Wahlkreis – VertreterInnen von bereits im Landtag vertretenen Parteien brauchen diesen Nachweis allerdings nicht mehr zu erbringen. In der Historie des baden- württembergischen Landtages hat noch keinE einzigeR EinzelbewerberIn, der/die nicht an eine bestimmte Partei gebunden war, den Sprung ins Parlament geschafft. Wer als LandtagskandidatIn für eine Partei antreten will, muss von dieser zunächst in einer internen Wahlkreiskonferenz als KandidatIn gewählt und bestätigt werden.
Den baden-württembergischen Landtag kann man als „Teilzeitparlament“ bezeichnen: Noch immer bilden BerufspolitikerInnen in diesem Plenum die klare Minderheit. Der sozialen Zusammensetzung nach gehören etwa 60% der ParlamentarierInnen dem öffentlichen Dienst an (vor allem LehrerInnen und (Ober)BürgermeisterInnen), während 20% zu den Selbständigen und FreiberuflerInnen und 20% zu den Angestellten zu zählen sind. Während der Akademikeranteil im Landtag mit etwa 70% überaus hoch ist, ist der Frauenanteil mit 16% nach wie vor beschämend gering. Der Altersdurchschnitt lag noch in der 12. Legislaturperiode bei 48 Jahren. Wie es nach der Landtagswahl im März 2001 aussehen wird, ist offen und bleibt spannend...
